Allgemeine Einkaufsbedingungen der G & T Vertriebs GmbH & Co. KG (Stand 03/2013)

1. Auftragserteilung

Bestellungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie auf unseren Bestellformularen mit ordnungsgemäßer Unterschrift erteilt werden. Änderungen des Auftrags bedürfen aus Beweisgründen derselben Form.

Erfolgt keine fristgemäße und uneingeschränkte schriftliche Bestätigung, so steht es uns frei, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Übertragung des Auftrages an Dritte ist ohne unsere Einwilligung nicht gestattet.

Produktänderungen bzw. Umstellungen in der Fertigung des Lieferers, die zu Änderungen der Spezifikation, der Zeichnungen oder des Qualitätsstandards führen oder in sonstiger Weise Auswirkungen auf die Qualität, Betriebssicherheit oder Funktion unserer Produkte haben, sind nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis zulässig. Für unsere Aufträge gelten - sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart - ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen, auch wenn Verkaufsbedingungen des Lieferers anders lauten und wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Liefer- und Leistungstermine

Die Lieferung erfolgt zu den von uns in den Bestellungen, Einzelabrufen oder Lieferplänen genannten Terminen, die wesentlicher Bestandteil unserer Bestellungen sind. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu; insb. sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Bei einem Fixkauf gem. § 376 HGB entfällt das Erfordernis einer Nachfristsetzung.

Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf weitergehende Ansprüche aus der Verspätung. Voraussehbare Lieferverzögerungen müssen uns frühzeitig gemeldet werden. Bis zur Versendung ist die gekaufte Ware kostenlos für uns zu verwahren.

3. Vertragsstrafe

Bei Lieferverzug sind wir berechtigt, unter Anrechnung auf einen eventuellen Schadenersatz eine Vertragsstrafe von 0,5% je Woche, max. insg. 5% auf den Wert des rückständigen Teils der Lieferung oder Leistung zu fordern.

4. Zahlungsbedingungen, Zahlungsfristen

Allgemeine Preiserhöhungen bis zur Lieferzeit können uns nur auferlegt werden, wenn sie im Vertrag vorgesehen sind. Preisermäßigungen infolge allgemein geänderter Marktpreise gelten als stillschweigend zugestanden. Bei laufenden Belieferungen mit Rechnungserteilung für jede einzelne Lieferung sind wir, unbeschadet bestehender Sonderregelungen,berechtigt, die Zahlungen jeweils an drei Terminen im Monat, nämlich am 10., 20. und 30. zusammenzufassen, ohne dabei den Anspruch auf Abzug des vereinbarten Skontos zu verlieren. Zu den genannten Terminen sind jeweils die Rechnungen fällig, die mindestens 10 Tage zuvor eingegangen sind. Geht die Ware später als die Rechnung ein, richtet sich die Skontofrist nach dem Wareneingang. Rechnungen sind uns spätestens bis zum 4. des der Lieferung oder Leistung folgenden Monats vorzulegen. Bei späterer Rechnungsvorlage beginnen die Fristen der uns eingeräumten Zahlungsziele einen Monat später.

Die Rechnungsstellung hat nach § 14 UStG und unter Angabe unserer Bestellnummer zu erfolgen. Wir behalten uns vor, Zahlungen in Schecks,Wechseln oder Akzepten unter Vergütung des jeweiligen Basiszinssatzes, jedoch keinesfalls mehr als 0,5 % über dem am Tage der Fälligkeit gültigen Basiszinssatz der an die Stelle des Bundesbankdiskontsatzes tritt, zu leisten.

Bei Zahlungen durch Wechsel oder Akzept verfällt nicht unser Anspruch auf Skontoabzug.

5. Eingangsprüfung und Qualitätskontrolle

Für Stückzahlen, Maße und Gewichte einer Lieferung sind die von uns bei der Eingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend. Die Abnahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit und im Übrigen nach unseren Qualitätsvorschriften.Wir untersuchen die Lieferung, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßen Betriebsablauf erforderlich ist, und rügen hierbei entdeckte Mängel unverzüglich nach ihrerEntdeckung. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Verspätete Mängel werden unverzüglich nach deren Entdeckung angezeigt. Unser Kontrollpersonal ist berechtigt, während der Arbeitszeit im Werk desLieferers die Qualität des Materials und/oder den Herstellungsablauf der Liefergegenstände zu überprüfen. Die Zahlung des Kaufpreises stellt keine Anerkennung der mangelfreien und vorschriftsmäßigenLieferung dar.

6. Fracht, Verpackung, Versicherung und Gefahrenübergang

Die Lieferungen erfolgen frei unseres jeweiligen Werkes einschl. Verpackung und Fracht, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Gefahr des Versandes trägt in jedem Fall der Lieferer. Im Übrigen gelten die Incoterms in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung ergänzend.

7. Mängel, Mängelhaftung

Soweit nachfolgend nicht gesondert geregelt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Wird das Material von uns gestellt oder von Dritten beschafft, so ist derLieferer verpflichtet, das gestellte Material auf seine Eignung und Fehlerfreiheit zu prüfen. Der Lieferer übernimmt, sofern nichts anderes vereinbart ist, eine Gewährleistung für Lieferungen und Leistungen für die Dauer von 24 Monaten abAbnahme. 

Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist zunächst dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung durch Nachbessern oder Nachliefern zugeben, es sei denn, dass die Nacherfüllung unmöglich oder für uns unzumutbar ist. Kann der Lieferer innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist die Nacherfüllung nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so können wir in Fällen besonderer Dringlichkeit, wie z.B. drohen dem Produktionsstillstand, den Liefergegenstand auf Kosten des Lieferers selbst nachbessern, durch einen Dritten ausführen lassen oder insoweit vom Vertrag zurücktreten und die Ware auf Gefahr des Lieferers zurückschicken.Verborgene Fehler berechtigen uns, Ersatz für nutzlos verwendetes Materialund Löhne zu verlangen. Sämtliche durch die Nacherfüllung entstehende Aufwendungen, insb. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind vom Lieferer zu tragen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt. Durch Abnahme oder Billigung von vorgelegten Zeichnungen verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. Im Übrigen gelten die gesetzlichenBestimmungen. Für die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen, insbesondere BGV, VDE, GPSG, usw.) übernimmt der Lieferer die volle Verantwortung. 

Sollten bei den gelieferten Gegenständen oder bei deren Verwendung Schutzrechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden, so stellt uns der Lieferer bei Verschulden von allen Ansprüchen frei. Sofern dem Lieferer bekannt ist, dass seine Produkte auch in andere bestimmte Ländern vertrieben werden, gilt Vorstehen des auch für diese Länder. Bei Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung beginntdie Gewährleistungsfrist erneut.

8. Fertigungsmittel/Materialbestellungen

Fertigungsmittel, wie Modelle, Muster, Gesenke, Werkzeuge, Lehren, Zeichnungen und dergleichen, die dem Lieferer von uns gestellt oder nach unseren Angaben zu unseren Lasten vom Lieferer gefertigt worden sind, sowie im Rahmen eines Auftrages an den Lieferer zur Be- oder Verarbeitung kostenlos beigestelltes Material und Hilfsmittel, bleiben unser Eigentum unddürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung in keiner Weise an Dritte weitergegeben oder sonst wie zur Benutzung überlassen oder für Dritte verwendet werden.

Sofern sich bei den gestellten Fertigungsmitteln Abweichungen ergeben, z. B. zwischen Muster und Zeichnung, müssen wir vor Aufnahme der Produktion auf die Abweichungen hingewiesen werden.Der Lieferer hat das Material für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren und haftet für Verluste oder Beschädigungen. Er ist verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn gepfändet wird, Pfändung droht oder in sonstiger Weise der Anspruch gefährdet wird.

9. Geheimhaltung

Der Lieferer ist verpflichtet, alle kaufmännischen und technischen Informationen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln, soweit und solange diese nicht offenkundig oder allgemein bekannt sind. Mitarbeiter des Lieferers sind arbeitsrechtlich entsprechend zu verpflichten. Vom Besteller erhaltene Zeichnungen und Modelle, Schablonen und Muster sowie ähnliche Gegenstände, welche technische Informationen des Bestellers verkörpern, sind gegen den Zugriff Unbefugter zu schützen und dürfen Dritten ohne Zustimmung des Bestellers nicht überlassen oder zugänglich gemacht werden. Der Lieferer darf ohneunsere Zustimmung die Tatsache der Geschäftsbeziehungen nicht für Zwecke der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verwenden.

Der Lieferer hat Unterlieferer den vorstehenden Regelungen zur Geheimhaltung entsprechend zu verpflichten.

10. Höhere Gewalt

Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und sonstige unvorhersehbare Ursachen oder Ereignisse, die eine Einschränkung oder Beeinträchtigung unseres Betriebes herbeiführen, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.

11. Ersatzteilbeschaffungspflicht

Der Lieferer verpflichtet sich, Verschleißteilbestellungen noch mindestens 10 Jahre und sonstige Ersatzteilbestellungen noch mindestens 7 Jahre nach der letzten Lieferung auszuführen.

12. Datenschutz

Wir sind berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsverbindung erhaltenen personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz des zu beliefernden Werkes. Für alle Werke gelten die für Schwandorf zuständigen Gerichte als vereinbart. Wir sind aber berechtigt, auch die Gerichte am Sitz des Lieferers anzurufen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den Internationalen Warenkauf.

Durch abweichende Regelungen, Ungültigkeit oder Nichtigkeit einzelner dervorstehenden Bestimmungen bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.