Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der G & T Vertriebs GmbH & Co. KG (03/2013)

Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller aus laufender Geschäftsbeziehung. Andere Bedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn wir von diesen Kenntnis haben und die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Alle abweichenden Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, bedürfen aus Beweisgründen der Schriftform.

1. Vertragsabschluss, Leistungsumfang

a) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich anderes ergibt oder wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben.Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir einen Auftrag schriftlich bestätigen.

b) Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben wie Abbildungen, Zeich-nungen, Gewichts- und Maßangaben und sonstige technische Maße sind branchenübliche Näherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

c) An Abbildungen, Prospekten, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen sind wir eigentums- und urheberberechtigt. Sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.

2. Preisstellung und Zahlungsbedingungen

a) Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Zölle und jeweiliger gesetzlicher Umsatzsteuer.

b) Unsere Preise sind anhand der vereinbarten Bestellmengen kalkuliert. Sind keine verbindlichen Bestellmengen vereinbart, so richtet sich die Kalkulation nach den vereinbarten Zielmengen. Wird die Zielmenge unterschritten, so sind wir berechtigt, den Preis pro Einheit angemessen zu erhöhen.

c) Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Gewichte und Stückzahlen maßgebend.

d) Unsere Rechnungen sind wie folgt zu bezahlen: für Gussteile innerhalb 30 Tagen netto, für Modellanfertigungen, -änderungen, -korrekturen usw. innerhalb 10 Tagen netto.

e) Haben wir fehlerhafte Ware geliefert, so ist der Besteller dennoch verpflichtet,Zahlung für die unstreitig fehlerfreie Ware zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn nicht von Interesse ist.

f) Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeitdes Bestellers gefährdet wird, können wir neben den gesetzlichen Ansprüchen, insbesondere der Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB, aufgrund des in Ziffer 9 vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und die Einziehungsermächtigung unter den Voraussetzungen der Ziffer 9 Buchstabe e) widerrufen.

g) Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen oder brauchen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu leisten. Nach angemessener Fristsetzung sind wir in diesem Fall auch zum Rücktritt berechtigt. Bei Zahlungsverzug können wir die Ware auch bis zur Zahlung des ausstehenden Betrages zur Sicherstellung unserer Ansprüche zurücknehmen, soweit dies dem Besteller zumutbar ist, wie z.B. bei lediglich eingelagerten Liefergegenständen, die noch nicht verkauft wurden und die keiner aktuellen Nutzung unterliegen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist in diesem Fall ausgeschlossen. Diese Rücknahme ist nicht als konkludente Rücktrittserklärung auszulegen.

h) Wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, so werden alle unsere Forderungen einschließlich de rjenigen, für die wir Wechsel hereingenommen haben, sofort fällig.

3. Lieferzeit

a) Lieferfristen und – termine sind nur verbindlich, wenn wir sie als solche ausdrücklich bestätigt haben. Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, sofern dies für den Besteller nicht unzumutbar ist. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung. Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, ist die von uns angegebene Lieferzeit stets unverbindlich.

b) Vereinbarte Lieferfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen im Rückstand ist.

c) Im Falle des Verzugs gelten die Beschränkungen zur Haftung gem. Ziffer 11 entsprechend.

4. Serienlieferungen, Langfrist- und Abrufverträge

a) Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten oder unbefristete Verträge) nach Ablauf der ersten vier Wochen Vertragslaufzeit eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

b) Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart wurde, verbindliche Mengen mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die uns durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs (hinsichtlich Termine oder Mengen) durch den Besteller verursacht werden, gehen zu dessen Lasten.

c) Bei Serienfertigung ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis 10 % gegenüber derAuftragsmenge aufgrund der Besonderheiten des Gießverfahrens zulässig.

d) Eine derartige Mehr- oder Minderlieferung führtzu einer entsprechenden Anpassung des Gesamtpreises.

5. Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

a) Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Aussperrung und behördliche Maßnahmen berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

b) Der höheren Gewalt stehen unvorhergesehene Umstände, z.B. Betriebsstörun-gen, Ausschuss und Nachbehandlung gleich, die die Nichteinhaltung der Lieferzeit trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis dafür haben wir zu führen.

6. Prüfverfahren, Abnahme

a) Ist eine Abnahme vereinbart, sind gleichzeitig Umfang und Bedingungen bis zum Vertragsabschluss festzulegen.

b) Erfolgt dies nicht, findet die Abnahme in dem bei uns üblichen Umfang und nach den bei uns üblichen Bedingungen statt. Gleiches gilt für Erstmusterprüfungen.

7. Maße, Gewichte, Stückzahlen 

Maß-, Gewichts- und Stückzahlabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen, einschlägiger DIN-Vorschriften und gießtechnischer Erfordernisse sind zulässig. Angaben über Maße, Gewichte und andere technische Angaben, sowie Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen zum Liefergegenstand, welche in Broschüren, Prospekten, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen von uns enthalten sind, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von uns in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

8. Versand und Gefahrübergang

a) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel FCA Abgangsort Werk (Incoterms 2010) auch dann, wenn wir noch andere Leistungen, wie z.B. Versandkosten oder Anlieferung, übernommen haben.

b) Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zuübernehmen, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versendenoder zu speditionsüblichen Kosten und auf Gefahr des Bestellers zu lagern. Mit der Lagerung gilt die Ware als geliefert.

c) Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. eine Woche nach Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

9. Eigentumsvorbehalt

a) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

b) Die Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware nimmt der Besteller stets für uns als Hersteller i.S.d. § 950 BGB vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen.

c) Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sacheim Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware imSinne von Buchstabe a).

d) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Buchstaben e) und g) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über dieVorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

e) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienenin demselben Umfang zurSicherung wie die Vorbehaltsware. Das Gleiche gilt für Entschädigungen aus Versicherungsleistungen und sonstigen Ansprüchen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

f) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretungder Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen uns Miteigentumsanteile gemäßZiffer 9. b) dieser Bedingungen zustehen, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe des jeweiligen Werts dieser Miteigentumsanteile.

g) Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der ordnungsgemäßen Veräußerungder Vorbehaltsware bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Das Recht zum Widerruf haben wir, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesenFällen ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen herauszugeben und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Besteller in keinem Fall befugt.

h) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

i) Der Besteller hat uns etwaige Zugriffe Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf abgetretene Forderungen sofort mitzuteilen.

10. Mängelhaftung

a) Wir haften für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Teile nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Der Besteller trägt insbesondere im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck die Verantwortung für die sachgemäße Konstruktion unter Beachtung etwaiger Sicherheitsvor-schriften, Auswahl des Werkstoffes und der erforderlichen Prüfverfahren, Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Liefervorschriften und der uns übergebenentechnischen Unterlagen und Zeichnungen sowie für die Ausführung der beigestellten Fertigungseinrichtungen, und zwar auch dann, wenn Änderungen von uns vorgeschlagen werden, die seine Billigung finden. Ferner steht der Besteller dafür ein,dass aufgrund seiner Angaben Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist derZeitpunkt des Gefahrübergangs.

b) Wir haften nicht für die nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung und übliche Abnutzung entstehen. Werden von dem Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, stehen wir für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls nicht ein.

c) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sachmängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung desFehlers schriftlich zu rügen.

d) Bei vereinbarter Abnahme oder Erstmusterprüfung gemäß Ziffer 6 ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die hierbei hätten festgestellt werden können.

e) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden des Bestellers haben wir den gerügten Mangel sofort festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere ZustimmungÄnderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Rechte wegen Sachmangels.

f) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz (Nacherfüllung).

g) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

h) Weitere Ansprüche des Bestellers sind nach Maßgabe der Ziff. 11 ausgeschlossen.

i) Der Nachweis eines Mangels obliegt dem Besteller.

j) Wir werden den Besteller über relevante, insb. durch die REACH-Verordnung (EGNr. 1907/2006)verursachte Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit ihm abstimmen.

11. Allgemeine Haftungsbegrenzungen

a) Wenn durch unser Verschulden der Liefergegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsmäßig verwendet werden kann, so gelten die Regelungen der Ziff. 10. und dieser Bedingungen entsprechend.

b) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen bzw. beschränkt ist, gilt dies auch für diepersönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, sonstiger Mitarbeiter, gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12. Verjährung

Schadensersatz- und Sachmängelansprüche, die dem Besteller gegen uns zustehen, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware beim Käufer. Dies gilt nicht,soweit das Gesetz in §§ 438 Absatz 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen, die üblicher-weise in Bauwerken verwendet werden) und 479 Absatz 1 (Rückgriffsansprüche) BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, desKörpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigemVerschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Auch im Falle vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln.

13. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, einzugießende Teile

a) Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen wie Modelle, Schablonen, Kernkästen, Kokillen, Gießwerkzeuge, Vorrichtungen und Kontrolllehren, die vom Besteller beigestellt werden, sind uns kostenlos zuzusenden. Die Übereinstimmung der vom Besteller beigestellten Fertigungseinrichtungen mit den vertraglichen Spezifikationen oder uns übergebenen Zeichnungen oder Mustern wird von uns nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen überprüft. Vom Besteller beigestellte Fertigungseinrichtungen dürfen wir ändern, wenn uns dies aus gießtechnischen Gründen erforderlich erscheint und das Werkstück dadurch nicht verändert wird.

b) Die Kosten für die Änderung, Instandhaltung und den Ersatz seiner Fertigungseinrichtungen trägt nach vorheriger Ankündigung dieser Maßnahmen der Besteller.

c) Die Fertigungseinrichtungen werden von uns mit der Sorgfalt behandelt und verwahrt, welche wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Wir haften nicht für zufälligen Untergang oder Verschlechterung der Fertigungseinrichtung. Zum Abschluss einer Versicherung sind wir nicht verpflichtet.

d) Das Eigentum an auftragsbezogenen Fertigungseinrichtungen, die von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, geht mit Zahlung des vereinbarten Preises bzw. Kostenanteils auf ihn über, worüber Einigkeit zwischen den Vertragspartnern besteht. Die Übergabe der Einrichtungen wird ersetzt durchunsere Aufbewahrungspflicht. Die Einrichtungen werden von uns für die Dauer von3 Jahren nach dem letzten Abguss aufbewahrt. Von uns nicht mehr benötigte Fertigungseinrichtungen des Bestellers können wir auf seine Kosten und Gefahr zurücksenden oder, wenn der Besteller unserer Aufforderung zur Abholung innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, zu üblichen vom Besteller zu tragenden Kosten aufbewahren und nach angemessener Fristsetzung und Androhung auf Kosten des Bestellers vernichten. Das Verwahrungsverhältnis kann vom Besteller frühestens zwei Jahre nach dem Eigentumsübergang gekündigt werden, sofern kein wichtiger Grund vorliegt. Die Regelung des Buchst. c) gilt hierbei entsprechend.

e) Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichem Rechtsschutz kann der Bestellernur insoweit geltend machen, als er uns auf das Bestehen solcher Rechte hinweist und sie sich ausdrücklich vorbehält.

f) Entsteht bei Benutzung einer nur einmal verwendungsfähigen Fertigungseinrichtung Ausschuss, so hat der Besteller entweder erneut eine Fertigungseinrichtungbeizustellen oder die Kosten der Ersatzeinrichtungzu tragen.

g) Von uns einzugießende Teile müssen maßhaltig und in einwandfreiem Zustandvom Besteller angeliefert werden. Für durch Ausschuss unbrauchbar werdende Teile ist vom Besteller kostenlos Ersatz zu liefern.

14. Vertraulichkeit

a) Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelleund Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten,wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.

b) Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.

15. Datenschutz

Wir speichern und verarbeiten gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen,insb. dem BDSG, personenbezogene Daten des Bestellers im Rahmen des Geschäftsverkehrs. Dies gilt gleichermaßen für solche Daten des Endabnehmers, die der Besteller in zulässiger Weise unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen an den Lieferer übermittelt. Die Angaben werden von uns zurKundenbetreuung, insbesondere zur Gewährleistungsabwicklung, genutzt. Zur Kundenbetreuung gehört auch die Durchführung von Kundenzufriedenheitsbefragungen.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Gerichtsstand für alle sich aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ergebenden oder damit im Zusammenhang stehenden Streitigkeiten, auch für Wechsel-, Scheck- und sonstige Urkundsprozesse, ist Schwandorf. Wir können auch am Gerichtsstand des Bestellers klagen.

b) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Burglengenfeld

17. Anwendbares Recht

Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richtensich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf.

Für unsere Auftragsbestätigung gelten die „Allgemeinen Vertragsbedingungen der europäischen Gießereien“ Ausgabe 2014.